Warum ist die Frist für den Widerspruch noch nicht abgelaufen?

Die gesetzlich einzuräumende Widerspruchsfrist von 30 Tagen (bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8. Dezember 2004 waren es 14 Tage) beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und ihm die Vertragsunterlagen vollständig ausgehändigt wurden. War dies nicht der Fall, wie oftmals festzustellen ist, hat die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen. Zwar war für diesen Fall in den Belehrungen eine Höchstfrist von einem Jahr vorgesehen. Die Jahreshöchstfrist verstößt allerdings gegen europäisches Recht, so dass nach jetziger Rechtslage ein ewiges Widerspruchsrecht besteht.

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